FUNK-AMATEUR-CLUB BASEL

Statuten

Statuten des Funk-Amateur-Club Basel

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1

Unter dem Namen "Funk-Amateur-Club Basel" (FACB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Sitz und Gerichtsstand befinden sich in Liestal. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Der Verein verfolgt den Zweck der
- Förderung des Funkamateurwesens im Einklang mit den Statuten und Zielen der Dachorganisation, der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA);
- Organisation und Durchführung von Funkwettbewerben; - Aus- und Weiterbildung im    Funkamateurwesen;
- Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
Der Verein ist eine Sektion der USKA.

II. Mitgliedschaft 
Art. 3
Der FACB besteht aus
- Mitglieder: Mitglied kann werden und sein, wer zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt ist oder ein Empfangsrufzeichen besitzt.
Mitglieder leisten den von der GV bestimmten jährlichen Mitgliederbeitrag.
- Gönner: Gönner sind Personen und Organisationen, welche die Ziele des FACB anerkennen und zu fördern bereit sind.
Gönner leisten einen jährlichen Gönnerbeitrag von mindestens CHF 30.
Sie sind an allen Versammlungen und gesellschaftlichen Anlässen willkommen, aber sie können keine Dienstleistungen nutzen (wie z.B. die freie Nutzung der Funkanlage).
Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.
-Ehrenmitglieder: Mitglieder, die sich in besonderer Weise um Belange des FACB, der USKA oder des Funkamateurwesens verdient gemacht haben.
Sie sind beitragsfrei.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. Begründete Vorschläge sind zeitgerecht an den Vorstand zu richten.

Mitglieder des FACB haben in Angelegenheiten der Dachorganisation USKA nur dann das Stimm- und Wahlrecht, wenn sie auch Mitglied der USKA sind.
 
Art. 4
Bewerber richten ihr schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Die Aufnahme ni den FACB erfolgt anlässlich einer Mitglieder- oder Generalversammlung.
Wer in der zweiten Hälfte eines Geschäftsjahres als Mitglied aufgenommen wird, ist bis Ende des Geschäftsiahres beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft erlischt infolge
- Austritt auf Ende des Kalenderjahres. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist dem
Vorstand vor Jahresende zuzustellen.
- Nichtbegleichung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die Streichung erfolat auf Ende des laufenden Geschäftsjarhes.
- Handlungen zum Nachteil oder Schaden des FACB. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Entscheid ist abschliessend.
Tod des Mitgliedes.
Nichtaufnahmen oder Ausschlüsse müssen nicht begründet werden.
Eine Gönnerschaft erlischt, wenn ein Gönner während zwei Jahren keinen Gönner-Jahresbeitrag geleistet hat. Die Streichung erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres stillschweigend.
 
Art. 4bis
Zwecks Kontaktaufnahme und Information seiner Mitglieder und Gönner führt der Vorstand ein Verzeichnis mit den Personalien, Adress- und Kontaktdaten seiner Mitglieder und Gönner.
Ein Mitgliederverzeichnis, welches Vorname, Nachname, Adresse, Rufzeichen sowie allfällig bekannt gegebene Kontaktdaten (Telefonnummern, eMail-Adressen) beinhaltet, wird den Mitgliedern zwecks gegenseitiger Kontaktaufnahme im passwortgeschützten Bereich der Homepage zugänglich gemacht.
Vorstand und Mitglieder behandeln diese Daten vertraulich und sicher.
 
III. Organisation 
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Kurswesen
- die Rechnungsrevisoren

Art. 6
Die Generalversammlung behandelt nachstehende Geschäfte:

1. a) Wahl der Stimmenzähler
    b) Genehmigung der Traktandenliste
    c) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Genehmigung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz für das abgelaufene Jahr      aufgrund des Kassen- und Revisorenberichtes.
3. Entlastung des Vorstandes aufgrund der Jahresberichte a) des Präsidiums,
    b) des Kassiers.
    c) der weiteren Ressort-Verantwortlichen im Vorstand.
4. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
5. Änderungen der Statuten
6. Wahl
    a) des Tagespräsidenten, der die nachfolgenden Wahlen gemäss litera b) bis d) leitet,
    b) des Präsidenten oder des Co-Präsidiums, c) des Kassiers,
    d) von weiteren Vorstandsmitgliedern.
Bei Wahlen müssen die Kandidierenden nicht in den Ausstand treten.
7.  Wahl der Rechnungsrevisoren
8. Genehmigung des Jahresprogramms
9. Beschlussfassung zum Budget des laufenden Jahres
10. Festsetzung des Jahresbeitrages aufgrund des Budgets
11. Aufnahme von Bewerbern, Ausschluss von Mitgliedern
12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
13. Diverses
14. Gegebenenfalls Auflösung des Vereins
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt, in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
Generalversammlungen sind den Mitgliedern wenigstens 2 Wochen vor ihrer Durchführung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte anzuzeigen.
Allfällige Anträge der Mitglieder müssen bis 4 Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen.
Über Geschäfte, die nicht gehörig angekündigt worden sind, darf an der Generalversammlung kein Beschluss gefasst werden.

Art. 7
Vereinsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Vorbehalten bleiben Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins. Diese Geschäfte müssen mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 8
Der FACB führt Mitgliederversammlungen durch. Diese finden in der Regel 4 Mal jährlich statt und dienen
- der Weiterbildung, - der Geselligkeit,
- dem Austausch von Informationen,
- der Beratung laufender Geschäfte,
- der Aufnahme neuer Mitglieder.
 
Art. 9
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst (ausser Präsidium und Kassier, welche gemäss Art. 6 von der GV direkt in ihre Funktion gewählt werden).
Deren Zuständigkeiten werden nach der Konstitution im Cluborgan veröffentlicht.
Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt und eine Wiederwahl ist möglich. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
Die Mitglieder des Vorstandes sind während ihrer Amtszeit von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit.
Öffentliche Stellungnahmen im Namen des FACB bleiben dem Vorstand vorbehalten.

Art. 9bis
Das Kurswesen organisiert sich selbstständig. Das Reglement über das Kurswesen regelt deren Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor.

Art 10bis
Die Delegierten für die Delegiertenversammlung der USKA werden durch den Vorstand bestimmt.

IV. Finanzen 
Art. 11
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus - Mitglieder- und Gönnerbeiträgen,
- freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen,
- allfälligen Verkaufserlösen,
- Einnahmen aus Veranstaltungen,
- Zinsen des Vereinsvermögens.
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge sind bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres fällig.
Der jährliche Mitgliederbeitrag darf maximal CHF 150 betragen. www.facb.ch

Art. 12
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB).
 
Art. 13
Der Vorstand beschliesst die Ausgaben im Rahmen des von der GV beschlossenen Budgets. Bei
nichtgebundenen Ausgaben grösser CHF 500 pro Projekt ist das Einverständnis der Mitglieder an einer General- oder Mitgliederversammlung einzuholen.
Erfolgt diesim Rahmen einer Mitgliederversammlung, so ist dies den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus anzuzeigen.
Der Begriff Projekt versteht sich in diesem Zusammenhang als ein in sich geschlossenes Gesamtprojekt. Bei einer Aufteilung eines Projektes in Teilprojekte oder Jahrestranchen ist der Gesamtwert des Projektes massgebend für die Genehmigung.
Der Vorstand verfügt für dringenden Bedarf über eine Ausgabenkompetenz von maximal CHF 1000 ausserhalb des Budgets.
V. Schlussbestimmungen
 
Art. 14
Die Auflösungs-Generalversammlung beschliesst über die Verwendung von Inventar und Vermögen des Vereins.
 
Art. 15
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 9. Februar 2018 beschlossen und ersetzen jene von Februar 2012.
Sie treten am 10. Februar 2018 in Kraft vorbehältlich der Genehmigung durch die USKA.

Die Genehmigung der Statuten in der vorliegenden Form erfolgte durch die USKA am 16. Januar 2019 (Mitteilung per eMail von USKA-Vorstandsmitglied Andy Thiemann HB9JOE).

Johannes Iberg HB9EDH Präsident FACB

Cyril Ineichen HB9FZI Aktuar FACB

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